AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen JUNGWILD und dem Auftraggeber (AG) für alle durch JUNGWILD zu erbringenden Leistungen, insbesondere Leistungen der Personalberatung/-vermittlung sowie dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit JUNGWILD.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB werden nicht anerkannt, es sei denn, JUNGWILD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Angebote und Unterlagen
2.1 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich JUNGWILD die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch JUNGWILD Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantie zusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch JUNGWILD.
§ 3 Leistungsgegenstand
Allgemeine Pflichten JUNGWILD und AG
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, beauftragt der AG, JUNGWILD mit Aufgaben der Personalvermittlung, das heißt mit der Suche und Vermittlung von Mitarbeitern. Grundlage des Auftrages ist die durch den AG vorgenommene Unterrichtung JUNGWILDs über zu besetzende Stellen in mündlicher, schriftlicher oder in Textform.
3.2 JUNGWILD legt dem AG aufbereitete Unterlagen (Bewerbungsunterlagen und Kurzeinschätzung) geeigneter Bewerber vor. JUNGWILD steht dem AG während des Auftrages als Ansprechpartner zur Verfügung und hält Kontakt zu den Bewerbern.
3.3 Der AG ist verpflichtet, dem JUNGWILD alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen rechtzeitig, vollständig und sachlich richtig zur Verfügung zu stellen, um eine erfolgreiche Personalvermittlung zu ermöglichen.
3.4 Der AG wird folgende Reaktionszeiten und Konditionen bei jedem Auftrag einhalten: Die Entscheidung über die Einladung eines vorgeschlagenen Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Kandidatenprofils beim AG.
3.5 Im Falle eines positiven Entscheids lädt der AG den Bewerber innerhalb von fünf Arbeitstagen zu einem Gespräch ein und übernimmt dessen Reisekosten. Im Falle eines negativen Entscheids informiert der AG JUNGWILD innerhalb dieser Zeitspanne über die Gründe der gefällten Entscheidung. Der AG informiert JUNGWILD unverzüglich über vereinbarte Interviewtermine. Der AG informiert den JUNGWILD unverzüglich über ausgesprochene Vertragsangebote sowie über einen erfolgten Vertragsabschluss.
3.6 Hat sich ein von JUNGWILD dem AG bekanntgegebener Bewerber bereits vor der Bekanntgabe und unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim AG beworben oder wurde er nachweislich durch einen Dritten dem AG bekannt gegeben, muss der AG unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen JUNGWILD über diesen Umstand (Vorkenntnis) unterrichten. Ansonsten ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Zahlungen
4.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von JUNGWILD in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann JUNGWILD eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen.
JUNGWILD ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn JUNGWILD den Auftraggeber hierauf vorabschriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten von JUNGWILD. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
4.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist JUNGWILD berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
4.4 Sämtliche Rechnungen von JUNGWILD sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch JUNGWILD anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
4.6 Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den bekanntgegebenen Bewerbern und dem AG erhält JUNGWILD ein Vermittlungshonorar. Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem AG und dem von JUNGWILD vorgeschlagenen Bewerber, innerhalb von 12 Monaten nach Erstvorstellung des Bewerbers beim AG, gleich auf welche Weise und in welcher Position, ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV), insbesondere in Form eines Arbeitsverhältnisses, abgeschlossen worden ist. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungen sowie freie Mitarbeit.
4.7 Sollte der Kandidat trotz Vertragsunterzeichnung die Stelle nicht antreten, er das Unternehmen in den ersten vier Wochen der Probezeit verlassen bzw. ihm das Vertragsverhältnis gekündigt werden, entstehen bei der einmaligen Nachbesetzung eben dieser Stelle durch jungwild keine Folgekosten.
4.8 Das Honorar wird mit Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen dem AG und den Bewerbern fällig.
§ 5 Termine und Mitwirkungspflichten
5.1 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
5.2 Der AG haftet gegenüber JUNGWILD dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch JUNGWILD ausschließen oder beeinträchtigen.
5.3 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder Durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist JUNGWILD von der Leistungsverpflichtung befreit.
§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1 Ein Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn zwischen dem Bewerber und einem mit dem AG verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ein Beschäftigungsverhältnis im vorstehenden Sinne dadurch abgeschlossen wird, dass das verbundene Unternehmen durch Informationen, JUNGWILD dem AG zur Verfügung stellte, vom Bewerber Kenntnis erlangte.
6.2 Zum Zwecke der Abrechnung übersendet der AG einen Nachweis des mit dem Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts wie in § 3 Abs.1 definiert. Falls eine andere Bemessungsgrundlage für den Honoraranspruch vereinbart wurde, so muss diese anstelle des Bruttotjahreszielgehaltes nachgewiesen werden.
§ 7 Geheimhaltung
7.1 JUNGWILD und AG verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen vom jeweils anderen Vertragspartner in Kenntnis gebrachten Informationen streng vertraulich zu behandeln, vor der Einsicht durch Dritte zu schützen, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für eigene oder fremde Interessen außerhalb des in § 2 Abs. 1 genannten Leistungsgegenstandes des Vertragsverhältnisses zu nutzen. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere alle Informationen, für die zu besetzende Stelle und übermittelte Bewerberdaten. AG und JUNGWILD werden die vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zu dem vorgesehenen Zweck benötigen und die zu entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet worden sind.
7.2 Vertrauliche Informationen sind gegenüber dem Bewerber nur insoweit zu offenbaren, wie dies zur Erfüllung des Leistungsgegenstandes nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Ausgenommen vom Vertraulichkeitsschutz sind Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen mitgeteilt bzw. überlassen werden oder aufgrund rechtlicher Vorschriften behördlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind oder vom überlassenen Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
7.3 An den AG im Vermittlungsprozess überlassene Personalunterlagen, gleich ob schriftlich oder in elektronischer Form, sind zu jeder Zeit Eigentum JUNGWILDs und sind auf Aufforderung JUNGWILDs nach dessen Wahl sofort zurückzusenden oder zu vernichten. JUNGWILD kann eine schriftliche Bestätigung über die Vernichtung der Personalunterlagen vom AG verlangen. Eine Weiterverwendung der Unterlagen und darin befindlicher Daten durch den AG ist untersagt. Dies gilt auch für Unterlagen und Datenabgelehnter Bewerber. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Der AG und JUNGWILD verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, für den Zeitraum der Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten Rechnungsstellung, zu unterlassen.
§ 8 Haftung und Schadenersatz
8.1 JUNGWILD leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nach - folgend dargestellten Grundsätzen.
8.2 JUNGWILD haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
8.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet JUNGWILD für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
8.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. JUNGWILD haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
8.5 Die Beschränkungen und Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
8.6 Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von JUNGWILD und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vermittlungsauftrag ist Köln.
§ 10 Umzugskostenübernahme
Im Falle des Zustandekommens eines rechtskräftigen, vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses zwischen einem von der jungwild GmbH betreuten Kandidaten und einem von der jungwild GmbH betreuten Arbeitgeber, gelten zunächst die Regulierungen und Standards des jeweiligen Unternehmens im Bezug auf die Umzugskostenübernahme. Umfang, Bedingungen und Details der Umzugskostenübernahme können entsprechend variieren und werden in dem Fall prozessspezifisch und transparent Mitgeteilt. Sollte durch das jeweilige Unternehmen keine Umzugskostenübernahme angeboten werden, übernimmt die jungwild GmbH individuell und bedarfsgerecht die anfallenden Aufwände, gegen Vorlage einer ordentlichen, vorsteuerabzugsfähigen Rechnung mit entsprechendem Bezug, bis zu einem Betrag von Zweitausend Euro Brutto.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungengelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand Januar 2024